Arbeitgeber darf die Tastatur am Arbeitsplatz nicht überwachen
Ein Web-Entwickler und sein ehemaliger Arbeitgeber stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) (2 AZR 681/16) um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Der Arbeitgeber hatte seinen Angestellten per E-Mail mitgeteilt, dass sämtliche Internet- und Systemnutzung dauerhaft gespeichert würden. Zwei Tage später wurden sogenannte Keylogger installiert, die alle Tastatureingaben protokollieren und regelmäßig Bildschirmfotos erstellen. So kam heraus, dass der Kläger u.a. innerhalb der Arbeitszeit ein eigenes Computerspiel programmiert hatte.
Gegen die prompt folgende Kündigung klagte der Web-Entwickler durch alle Instanzen und bekam heute auch vor dem BAG Recht, da ein solcher Keylogger einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Eine Ausnahme lässt das BAG nur dann zu, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht.
Quelle: RA Springborn